Insolvenzrecht
Schuldenberatung - Sanierung - Insolvenzrecht –
Verbraucherinsolvenz – Firmeninsolvenz
Kostenlose Hotline 0176-855 189 28
Wir sind seit mehr als 20 Jahren als Rechtsvertreter und Berater für Schuldnerberatung, Schuldensanierung Verbraucherinsolvenzverfahren, Insolvenzen für Selbständige, Regelinsolvenzen, GmbH-/UG-Insolvenzverfahren in allen Größenordnungen tätig. Damit reicht unser Tätigkeitsfeld von Insolvenzverfahren juristischer Personen bis hin zu Restschuldbefreiungsverfahren und Verbraucherinsolvenzverfahren natürlicher Personen. Sie profitieren von unseren langjährigen Erfahrungen.
Bei Fragen zum Ablauf, der Beratung oder den Kosten eines Insolvenzverfahrens mit Restschuldbefreiung rufen Sie uns unter der kostenlosen Direkt-Hotline/Rufnummer 0176-855 189 28 an.
Nach der neuen Insolvenzordnung
können sich natürliche Personen durch das sogenannte
"Restschuldbefreiungsverfahren" innerhalb von drei Jahren
vollständig entschulden. Zur Erlangung der Restschuldbefreiung wird dem
Schuldner abverlangt, dass er während einer "Wohlverhaltensperiode"
den pfändbaren Teil seines Einkommens zur Gläubigerbefriedigung einsetzt.
Voraussetzung ist lediglich, dass der Schuldner einer regelmäßigen festen Anstellung
nachgeht, unabhängig von der Höhe seines monatlichen Einkommens.
Nach dem erfolgreichen Durchlaufen
der gesamten Wohlverhaltensphase von drei Jahren werden dem Schuldner sämtliche
noch offenen Schulden erlassen mit dem Ergebnis eines Totalausfalles der
Gläubiger bezüglich der Restforderungen. Danach steht dem Schuldner sein
monatliches Einkommen wieder vollständig zur Verfügung. Wir kümmern uns dann
auch um die Beseitigung des Schufa-Eintrags, was nach wenigen Monaten möglich
ist.
Ablauf eines Schuldenbereinigungsverfahrens sowie eines Insolvenzverfahrens bis hin zur Restschuldbefreiung
Alle natürlichen Personen
(Selbstständige, Arbeitnehmer, Arbeitsuchende) können Restschuldbefreiung
erlangen. Schuldnern, die in eine wirtschaftliche Notlage geraten und
zahlungsunfähig geworden sind, wird die Möglichkeit gegeben, die Schulden
loszuwerden und einen wirtschaftlichen Neuanfang zu machen. Vorgeschaltet ist
immer ein gerichtliches Insolvenzverfahren, erst danach folgt dann das
eigentliche Restschuldbefreiungsverfahren mit Wohlverhaltensperiode. Es spielt
keine Rolle, ob ein Regelinsolvenzverfahren oder ein
Verbraucherinsolvenzverfahren durchgeführt wird. Beide Verfahren führen zur
Restschuldbefreiung. Das Verbraucherinsolvenzverfahren ist für Arbeitnehmer oder
Arbeitsuchende, das Regelinsolvenzverfahren ist für aktuelle oder ehemals
selbständig tätige Personen. Ob ein Insolvenzverfahren als Regel- oder
Verbraucherinsolvenzverfahren zu behandeln ist, entscheidet letztlich das
zuständige Insolvenzgericht, wenn der Antrag auf Eröffnung dort vorliegt.
Schuldenbereinigung
Zunächst sollte die Situation des
Schuldners dahin geprüft werden, ob er mit seinen Gläubigern einen
außergerichtlichen Vergleich abschließen oder ob er sich seiner Schulden nur
durch die Beantragung eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens entledigen kann.
Sofern ein außergerichtlicher Vergleich mit den Gläubigern in Betracht kommt,
ist zu klären, wie der Schuldner die jeweils vereinbarte Vergleichssumme
zeitgerecht erbringen kann.
Verbraucherinsolvenzverfahren
Das Verbraucherinsolvenzverfahren
kommt für Arbeitnehmer oder Arbeitsuchende in Betracht und besteht aus dem
außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahren, durchgeführt durch einen
Rechtsanwalt und dem gerichtlichen Insolvenzverfahren.
Bevor ein gerichtliches Insolvenzverfahren durchgeführt wird, muss von Gesetzes
wegen versucht werden, ob nicht einfacher und kostengünstiger ohne
Gerichtsverfahren eine Einigung mit den Gläubigern über eine
Schuldenbereinigung möglich ist. Ohne diesen außergerichtlichen
Einigungsversuch, ist ein Insolvenzantrag bei Gericht unzulässig.
Der Schuldenbereinigungsversuch muss durch eine geeignete Stelle ausgeführt und
die Erfolglosigkeit muss bestätigt werden. Der Schuldner muss in diesem Plan
einen konkreten Vorschlag machen, wie die bestehenden Schulden bereinigt werden
können (Vergleichsvorschlag mit Ratenzahlung oder Einmalzahlung et cetera). Der
Plan wird den Gläubigern zur Stellungnahme übersandt. Im Falle des
Einverständnisses der Gläubiger gilt der Plan mit dem entsprechenden Inhalt
vereinbart. Der Schuldner muss den vereinbarten Vergleich leisten, mehr nicht
mehr. Kommt die Einigung nicht zustande, stellen wir die von der
Insolvenzordnung geforderte Bescheinigung über das Scheitern des außergerichtlichen
Einigungsversuchs aus. Danach wird das gerichtliche Insolvenzverfahren
spätestens innerhalb von sechs Monaten nach dem Scheitern des
außergerichtlichen Einigungsversuchs beantragt.
Regelinsolvenzverfahren
Für aktuell oder (bzw. Unter
gewissen Voraussetzungen auch) ehemals selbstständige Schuldner, gelten die
Regelungen zum Regelinsolvenzverfahren. Beim Regelinsolvenzverfahren
entfällt das außergerichtliche und das gerichtliche
Schuldenbereinigungsplanverfahren. Es wird gleich auf den Antrag über die Eröffnung
des Verfahrens entschieden. Dafür ist das Regelinsolvenzverfahren aufwendiger
und teurer. Für mittellose Schuldner gibt es die Möglichkeit der
Verfahrenskostenstundung. Die Verwaltung, Verwertung und Verteilung des
Vermögens übernimmt ein Insolvenzverwalter, der vom Gericht bestellt wird.
Die Phase des gerichtlichen Insolvenzverfahrens
Sowohl der (auch ehemals)
Selbstständige als auch der Arbeitsuchende/Arbeitnehmer (nach Durchführung
eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens) muss beim
Insolvenzgericht (Amtsgericht) den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
über sein Vermögen stellen. Die entsprechenden Antragsformulare haben wir
vorliegen und wir unterstützen Sie beim Ausfüllen der Formulare. Wer die
Restschuldbefreiung erlangen will, muss für die Dauer von sechs Jahren nach der
Insolvenzverfahrenseröffnung den pfändbaren Betrag seines Einkommens zugunsten
der Gläubiger an einen Treuhänder abführen. Schon mit der Antragstellung ist
eine entsprechende Abtretungserklärung hinsichtlich der pfändbaren Anteile
abzugeben. Weiter sind ein Vermögensverzeichnis, eine Vermögensübersicht und
weitere Unterlagen vorzulegen.
Das vereinfachte Insolvenzverfahren
Das Gericht muss vor der
Verfahrenseröffnung prüfen, ob überhaupt genügend Vermögen des Schuldners
(Insolvenzmasse) vorhanden ist, um das Verfahren durchführen zu können. Für
Schuldner, die über wenig oder gar kein Vermögen verfügen, besteht unter
bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, dass ihnen die Kosten des
Insolvenzverfahrens zunächst gestundet werden und sie diese erst sehr viel
später zurückzahlen. Eine Restschuldbefreiung kommt also auch für diejenigen in
Betracht, die vollkommen vermögenslos sind. Für die Beantragung einer
Verfahrenskostenstundung liegen die Formulare bei uns vor. Während des
Insolvenzverfahrens wird das pfändbare Vermögen des Schuldners verteilt. Das
Gericht bestellt hierfür einen Treuhänder. Dieser hat die Insolvenzmasse mit
Ausnahme der mit einem Pfandrecht belasteten
Gegenstände zu verwerten. Zur Insolvenzmasse gehört das gesamte pfändbare
Einkommen oder Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des
Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt. Nach Abschluss der
Verteilung wird das Insolvenzverfahren aufgehoben. Mit dieser Aufhebung des
Verfahrens entscheidet das Gericht auch erstmals über die Frage der beantragten
Restschuldbefreiung.
Restschuldbefreiung
Restschuldbefreiung können nach dem
Gesetz nur „redliche Schuldner“ erlangen. Restschuldbefreiung kann nicht
erlangen, wer beispielsweise wegen Bankrotts strafrechtlich verurteilt worden
ist. Das Gleiche gilt für denjenigen, der vorsätzlich oder grob fahrlässig
schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen
Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus
öffentlichen Mitteln zu beziehen. Unredlich ist auch, wer während des
Insolvenzverfahrens Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten verletzt hat oder in
den vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und seines Einkommens, seiner
Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob
fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat. Ob solche
Versagungsgründe für die Restschuldbefreiung vorliegen, entscheidet das
Gericht. Liegen keine Versagungsgründe vor, erlangt der Schuldner nach sechs
Jahren des Wohlverhaltens die Restschuldbefreiung. Während der
Wohlverhaltensperiode jedoch muss der Schuldner folgendes beachten (§ 295
InsO):
- Der Schuldner hat eine
angemessenen Erwerbstätigkeit auszuüben, oder, wenn er ohne eine solche
ist, sich um ein solche zu bemühen. Zumutbare Tätigkeiten darf der
Schuldner nicht ablehnen. Der Schuldner kann auch selbständig
wirtschaftlich tätig sein, muss aber dafür entsprechende Beträge an den
Treuhänder zahlen.
- Der Schuldner hat eine
Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht und dem Treuhänder über jeden
Wechsel von Wohnsitz und Beschäftigungsstelle sowie über seine Bezüge und
sein Vermögen.
- Außerdem muss er Schenkungen
und Erbschaften sowie sonstige Vermögens- Erlangung mitteilen.
Verstößt der Schuldner gegen eine dieser Pflichten schuldhaft, versagt das
Gericht im Falle des Antrags eines Gläubigers die Restschuldbefreiung. In
diesem Falle kann der Schuldner innerhalb von zehn Jahren keinen neuen Antrag
auf Restschuldbefreiung stellen. Während der Wohlverhaltensperiode sind
Zwangsvollstreckungen durch Gläubiger unzulässig. Am Ende der
Wohlverhaltensperiode erteilt das Gericht dem Schuldner die
Restschuldbefreiung, wenn er die ihn treffenden Pflichten erfüllt hat. Alle zum
Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorhandenen Schulden werden
erlassen, ausgenommen davon bleiben Verbindlichkeiten aus einer vorsätzlich
begangenen unerlaubten Handlung, aus Geldstrafen, Geldbußen sowie Zwangs- und
Ordnungsgeldern.